Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)
· Vertrag – Bolivien · BGBl. Nr. 2/1976 · in Kraft seit 1976-01-11
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1972 über die Errichtung einer Bergbauschule in Bolivien ist längst vollständig abgewickelt: Österreich hat seine Experten und Ausrüstung entsandt, und Bolivien hatte laut Artikel IX die Schule nach spätestens zwei Jahren Betrieb in Eigenregie zu übernehmen. Das Vertragswerk hat seit Jahrzehnten keine operative Wirkung mehr und regelt etwas, das abgeschlossen ist. Es kann bedenkenlos aus dem Bundesrecht entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. November 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel XIII Absatz 2 des Abkommens und Artikel X Absatz 2 des Zusatzabkommens am 11. Jänner 1976 in Kraft. Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Bolivien, vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der technischen und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I Die Vertragschließenden Teile errichten gemeinsam eine Ausbildungsstätte für bolivianische Bergleute (Steiger) in Oruro, im folgenden auch “Projekt” genannt. Diese Ausbildungsstätte untersteht der Corporacion Minera de Bolivia.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel IX Die Republik Bolivien verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß die Corporacion Minera de Bolivia die Führung der Ausbildungsstätte nach Ablauf von zwei Jahren nach der Betriebsaufnahme übernimmt und widmungsgemäß in Eigenregie weiterführt.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 15 §§ im Datensatz