Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 585/1976 · in Kraft seit 1976-11-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Ergänzungsvertrag zur österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze regelt konkrete Grenzanpassungen entlang bestimmter Gewässer und ist mit Slowenien als Nachfolgestaat weiterhin in Kraft; für Kroatien wurde Nichtweiteranwendung erklärt. Die vertraglich festgelegten Grenzverläufe bilden die unverzichtbare Rechtsgrundlage für den Verlauf der Staatsgrenze zu Slowenien. Der Vertrag ist weiterhin operativ.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Kutschenitza (Teil des Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt III) Artikel 1 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200 zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes durch die Grenzbeschreibung (Anlage 1), die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 2 und 3) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 4 – drei Blätter) 14.04.2023 10000591 NOR12008642 N1197610845T

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt III durch die Grenzbeschreibung (Anlage 5), die Koordinatenverzeichnisse (Anlagen 6 und 7) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 1000 (Anlage 8 – sechzehn Blätter) 14.04.2023 10000591 NOR12008643 N1197610846T

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Spätere Veränderungen des Verlaufes der Kutschenitza haben auf den in den Artikeln 1 und 2 dieses Vertrages festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß. 14.04.2023 10000591 NOR12008644 N1197610847T

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund der Artikel 1 und 2 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 53.799 m2. Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 1000 (fünfzehn Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 9). 14.04.2023 10000591 NOR12008645 N1197610848T

Art. 5 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII) Artikel 5 Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die Grenzbeschreibung (Anlage 10), das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 12 – fünf Blätter) 14.04.2023 10000591 NOR12008646 N1197610849T

Art. 24 — Artikel 24 ↗ RIS

Artikel 24 (1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragsstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht werden. (2) Der Vertrag tritt am ersten Tage des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Bestimmungen der Abschnitte I, II und III sowie die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 sind unkündbar. Die übrigen Vertragsbestimmungen gelten bis zum 31. Dezember 1986 und bleiben für jeweils weitere fünf Jahre in Geltung, sofern sie nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einem der Vertragsstaaten gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Der Vertrag ist in deutscher und serbokroatischer Sprache, die Anlage A und die Anlage B jedoch in deutscher und slowenischer Sprache, in je zweifacher Urschrift verfaßt, wobei jeder Text authentisch ist. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Wien, am 29. Oktober 1975. 14.04.2023 10000591 NOR12008666 N1197610868T

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