Erfassung bestimmter Vermögenswerte
· BG · BGBl. Nr. 713/1976 · in Kraft seit 1976-12-31
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz von 1976 erfasste und wickelte bestimmte (kriegsbedingte) Vermögenswerte einmalig ab. Abgewickelt; gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Erfassung § 1. Wurde Vermögen einer ausländischen juristischen Person oder wurden Anteilsrechte an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf eine andere Weise entschädigungslos enteignet, so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (im folgenden Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen juristischen Person – ausgenommen kirchlicher juristischer Personen – nach diesem Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln. Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher nach österreichischem Recht wirksam gesetzt worden sind, bleiben unberührt. Nationalisierung, Konfiskative, Enteignung 14.12.2023 10000589 NOR12008593 N1197610768P
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 30 §§ im Datensatz