Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Grenzvertrag mit der Tschechischen Republik (Nachfolgestaat der Tschechoslowakei) definiert präzise den Verlauf der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze, regelt die Pflege der Grenzzeichen und schafft einen Rahmen für grenzübergreifende technische Zusammenarbeit. Die rechtlich exakte Festlegung der Staatsgrenze ist eine fundamentale, nicht ersetzbare Staatsaufgabe. Der Vertrag hat unverändert operative Bedeutung.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I Verlauf der Staatsgrenze Artikel 1 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Grenzpunkt XI ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt, die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund (2) Auf Grund der oben genannten Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses ist die im Absatz 1 bezeichnete Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß in der Mittellinie von Wasserläufen festgelegt worden ist, unbeweglich, das heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Mittellinie dieser Wasserläufe endgültig bestimmt. 1. Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920. 2. Übereinkommen vom 10. März 1921 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1921. 3. Staatsvertrag betreffen
Art. 9 — Artikel 9 ↗ RIS
Artikel 9 Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art. Bergwerk, Tunnel 13.04.2023 10000587 NOR12008548 N1197547505L
Art. 11 — Artikel 11 ↗ RIS
Artikel 11 (1) Die Staatsgrenze ist in den Strecken, in denen es die örtliche Situation zuläßt, in der Regel direkt, das heißt durch in der Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen, vermarkt. Alle übrigen Strecken sind durch Grenzzeichen, die in der Regel doppel- oder wechselseitig neben der Grenzlinie gesetzt sind, indirekt vermarkt. (2) Zwischen den direkt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten Linien, die in der Regel gerade oder gebrochen sind. (3) Zwischen den indirekt vermarkten Grenzpunkten verläuft die Staatsgrenze in mathematisch bestimmten oder nur in flüssigen Linien. Vermarkung 13.04.2023 10000587 NOR12008550 N1197547507L
Art. 13 — Artikel 13 ↗ RIS
Artikel 13 Sollten an den in den Artikeln 1 bis 4 genannten Wasserläufen plötzlich natürliche Veränderungen eintreten, so werden die Vertragsstaaten im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern vom 7. Dezember 1967, soweit wesentliche wasserwirtschaftliche Interessen oder ökonomische Gründe nicht entgegenstehen, dafür sorgen, daß die Mittellinie dieser Wasserläufe nach Möglichkeit wieder in die Lage gebracht wird, die mit der Grenzlinie nach diesem Vertrag über die gemeinsame Staatsgrenze übereinstimmt. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970. 13.04.2023 10000587 NOR12008552 N1197547509L
Art. 20 — Artikel 20 ↗ RIS
Artikel 20 Hat ein Staatsbürger eines der beiden Vertragsstaaten ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet, so trägt dieser Vertragsstaat, ungeachtet einer etwaigen Haftung des Schädigers oder eines anderen Dritten, die gesamten Kosten der Instandsetzung oder der Erneuerung. Soweit der gemäß dem ersten Satz zur Kostentragung verpflichtete Vertragsstaat Ersatzleistungen für die Instandsetzung oder die Erneuerung des Grenzzeichens erbringt, gehen Ansprüche, die dem anderen Vertragsstaat wegen der Beschädigung oder der Vernichtung des Grenzzeichens gegen den Schädiger oder einen anderen Dritten zustehen, auf ihn über. Schadenersatz, Regreß 13.04.2023 10000587 NOR12008559 N1197547516L
Art. 32 — Artikel 32 ↗ RIS
Artikel 32 (1) Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird. Dies gilt auch für anderen Bewuchs, der die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigt. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung. (2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen, insbesondere aus ökologischen Gesichtspunkten, auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission (Artikel 35) Ausnahmen von den Verpflichtungen in Absatz 1 zulassen. (3) Entschädigungsansprüche, die sich aus Maßnahmen nach Absatz 1 ergeben, richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen. Wald 13.04.2023 10000587 NOR40142387
Art. 33 — Artikel 33 ↗ RIS
Artikel 33 (1) Auf den im Artikel 32 genannten Gebietsteilen dürfen keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, sowie für Leitungen aller Art, die die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45 ° und 135 ° schneiden. (2) Sofern irgendwelche im Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages bestehende Anlagen zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt gänzlich verfallen, zerstört oder endgültig aufgelassen sind, müssen sie entfernt werden. (3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen und bei Erhaltung der deutlichen Erkennbarkeit des Grenzverlaufes auf Vorschlag der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission Ausnahmen von der Verpflichtung des Absatzes 1 zulassen. Bauverbot 13.04.2023 10000587 NOR40142388
KI-Analyse · 2026-07-15 · 41 §§ im Datensatz