Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR - Protokoll
· Vertrag – UdSSR · BGBl. Nr. 459/1975 · in Kraft seit 1975-09-03
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses 1975 ratifizierte Protokoll zum Konsularvertrag mit der UdSSR ist durch den Zerfall der Sowjetunion und die österreichische Anerkennungsentscheidung von 1994 für Russland als Nachfolgestaat gegenstandslos geworden. Die inhaltlich identischen Regelungen gelten nunmehr in der Nachfolgeversion (gesetzesnummer 10000580, BGBl. Nr. 257/1994) für Russland weiter. Diese ältere Fassung hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Soweit es nicht den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über diejenigen Gebiete, zu welchen der Zutritt aus Gründen der staatlichen Sicherheit untersagt oder eingeschränkt ist, widerspricht, ist es dem Konsul, den Beamten des Konsulardienstes und den Mitarbeitern des Konsulates gestattet, sich innerhalb ihres Amtsbereiches zur Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten frei zu bewegen. 2. Der Konsul und die Beamten des Konsulardienstes sind berechtigt, innerhalb ihres Amtsbereiches mit allen Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verbindung zu treten, sie aufzusuchen, zu beraten und ihnen jedwede Hilfe zu leisten, einschließlich von Maßnahmen zur Gewährung von Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten, wenn dies notwendig ist. Der Empfangsstaat wird den Verkehr eines Staatsangehörigen des Entsendestaates mit dem Konsul oder mit einem Beamten des Konsulardienstes sowie seinen Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken. 3. Die zuständigen Behörden des Empfangsstaates werden den Konsul oder einen Beamten des Konsulardienstes von einer Verhaftung oder jeder sonstigen Art der Entziehung der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen des Entsendestaates
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz