Deregulierung, aber richtig

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Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 383/1975 · in Kraft seit 1975-07-22

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

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10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Freizügigkeitsrecht der EU-Bürger (Art. 21 AEUV), Bürgerrechtsrichtlinie 2004/38/EG; bilaterale Bürgerrechtsregelungen zwischen EU-Mitgliedstaaten sind weitgehend durch EU-Recht abgelöst

Begründung

Dieser 1974 mit der kommunistischen Volksrepublik Polen geschlossene Konsularvertrag ist in wesentlichen Teilen durch das EU-Recht überholt: Aufenthalts-, Niederlassungs- und Mobilitätsrechte österreichischer und polnischer Staatsangehöriger regelt heute das EU-Freizügigkeitsrecht, nicht mehr dieser Vertrag. Der eigentliche Konsularkern — Errichtung von Konsulaten, Immunitäten, Amtshilfe außerhalb des EU-Rahmens — bleibt relevant, sollte aber von den durch EU-Recht ersetzten Teilen bereinigt und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen Artikel 1 (1) Für die Zwecke dieses Vertrages haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: (2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates beziehen, sind auf juristische Personen einschließlich der Personengesellschaften des Handelsrechts, die nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaates errichtet worden sind und in ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

Art. 2 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Errichtung konsularischer Vertretungen und Bestellung der Mitglieder dieser Vertretungen Artikel 2 (1) Eine konsularische Vertretung kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates nur mit dessen Zustimmung errichtet werden. (2) Sitz, Rang und Konsularbezirk der konsularischen Vertretung werden vom Entsendestaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaates. (3) Spätere Änderungen des Sitzes, des Ranges oder des Konsularbezirkes der konsularischen Vertretung werden im Einvernehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat vorgenommen.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung der Exequatur genannten Genehmigung des Empfangsstaates zugelassen. (2) Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde. (3) Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen und Familiennamen und die Klasse des Leiters der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung des Konsularbezirkes und des Sitzes der konsularischen Vertretung. (4) Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag Anwendung.

Art. 54 ↗ RIS

Artikel 54 Dieser Vertrag läßt andere zwischenstaatliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unberührt.

Art. 56 ↗ RIS

Artikel 56 Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam. ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und polnische Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 57 §§ im Datensatz