Nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
· BG · BGBl. Nr. 491/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt den Verlauf der Staatsgrenze zu Deutschland an Flüssen wie Donau, Inn und Salzach dauerhaft fest, auch wenn sich die Gewässer verschieben. Das schafft Rechtssicherheit über das Staatsgebiet und ist eine bleibende Kernaufgabe des Staates. Es schränkt keine Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Unbeweglichkeit nasser Grenzen ↗ RIS
Unbeweglichkeit nasser Grenzen § 2. Im Grenzabschnitt „Donau“ ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 2500) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Donau endgültig bestimmt. 30.11.2022 10000578 NOR40096979
§ 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ von der Einmündung der Salzach in den Inn bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die in den Anlagen 7 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) und 8 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5000) enthaltenen Darstellungen und Beschreibungen ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Salzach endgültig bestimmt. (2) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44 bis zum Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages gegebene Mitte des regulierten Flußbettes ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der flußseitigen oberen Baukanten der Ufer endgültig bestimmt. “Mitte des regulierten Flußbettes“ ist eine ausgeglichene fortlaufende Linie, die von den flußseitigen oberen Baukanten der Ufer gleich weit entfernt ist. (3) Im Teil des Grenzabschnittes „Salzach“ vom Anstoß der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg bis zur Einmündung der Saalach ist die Staatsgrenze unbeweglich und durch die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vert
§ 8 — Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission ↗ RIS
Österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission § 8. (1) In die im Art. 19 Abs. 1 des Vertrages vorgesehene Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg aufzunehmen. (2) Zu einer Erklärung des Bevollmächtigten der Republik Österreich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 des Vertrages ist die Zustimmung der anderen österreichischen Delegierten erforderlich. 30.11.2022 10000578 NOR40096985
KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz