Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Geschäftsordnungsgesetz 1975

GOG · BG · BGBl. Nr. 410/1975 · in Kraft seit 1975-10-01

10/03 Nationalrat, Bundesrat · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 regelt das parlamentarische Verfahren des Nationalrats — von der Konstituierung über Ausschüsse, Anfragen und Untersuchungsausschüsse bis hin zu Abstimmungen und Volksabstimmungen. Ohne klar kodifizierte Verfahrensregeln kann das Parlament keine Gesetze ordnungsgemäß beschließen und keine Regierung kontrollieren. Das Gesetz schränkt keine individuelle Freiheit ein, sondern sichert die demokratische Grundordnung als unverzichtbares Kernelement des Verfassungsstaates.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates ↗ RIS

I. Eröffnung und Bildung des Nationalrates § 1 (1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist. (2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus. Ausweis 17.09.2024 10000576 NOR12017121 N1199855234L

§ 4 — § 4 ↗ RIS

§ 4 (1) Über Aufforderung des Vorsitzenden haben die Abgeordneten bei Namensaufruf durch die Worte „Ich gelobe“ unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben. (2) Später eintretende Abgeordnete leisten die Angelobung bei ihrem Eintritt. Gelöbnis, Angelobung 17.09.2024 10000576 NOR12008310 N11975148270

§ 5 — § 5 ↗ RIS

§ 5 (1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten. (2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt. (3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode. Organe des Nationalrates 17.09.2024 10000576 NOR12008311 N11975148280

§ 108 — XVIII. Schlußbestimmungen ↗ RIS

XVIII. Schlußbestimmungen § 108 Dieses Bundesgesetz kann nur auf Grund von Selbständigen Anträgen von Abgeordneten (§ 26) geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Ausschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten, worauf die zweite Lesung im Nationalrat und frühestens 24 Stunden nach Abschluß der zweiten Lesung die dritte Lesung stattfindet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 Z. 2. 17.09.2024 10000576 NOR12008381 N11975149320

§ 109 — § 109 ↗ RIS

§ 109 (1) Dieses Bundesgesetz tritt – mit Ausnahme des § 86 – mit 1. Oktober 1975 in Kraft; § 86 tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliert das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, seine Wirksamkeit. (3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. (4) § 31f tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 31f jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung. (5) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25, § 26a, § 26b, § 28b Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 31a, § 31b, § 31c, § 31d, § 31e, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 1a, § 98b, § 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die

KI-Analyse · 2026-07-15 · 160 §§ im Datensatz