Deregulierung, aber richtig

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Konsularvertrag - Österreich und Großbritannien (Anwendung Art. 41)

· K · BGBl. Nr. 531/1975 · in Kraft seit 1975-10-25

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1975 teilt lediglich mit, dass ein bestimmter Artikel des österreichisch-britischen Konsularvertrages von 1964 ab November 1975 angewendet wird. Als einmalige Bekanntmachung ohne fortdauernde eigenständige Rechtswirkung hat sie ihre Funktion mit ihrer Veröffentlichung erfüllt. Rechtsgrundlage bleibt der Konsularvertrag selbst; die Kundmachung als Dokument ist heute gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Mit Notifikation vom 23. September 1975 wurde gemäß Punkt 1 des Unterzeichnungsprotokolls zum Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, BGBl. Nr. 19/1964, vereinbart, daß Art. 41 Abs. 2 des Konsularvertrages mit Wirkung vom 22. November 1975 für die Republik Österreich Anwendung findet.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz