Deregulierung, aber richtig

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Entwicklungshilfe - Geologischer Dienst

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 153/1975 · in Kraft seit 1972-02-04

19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Dreiecksabkommen zwischen Österreich, der Schweiz und Rwanda zur Unterstützung des rwandischen Geologischen Dienstes war ausdrücklich auf zwei Jahre befristet. Es ist seit Jahrzehnten abgelaufen und hat keinerlei operative Wirkung mehr. Das Abkommen sollte formal aus dem österreichischen Bundesrechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 4 ↗ RIS

ARTIKEL 4: Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft oder, falls eine oder mehrere vertragschließenden Parteien unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnen, mit der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Regierung von Rwanda. Es bleibt für den Zeitraum von zwei Jahren in Kraft. Drei Monate vor seinem Ablauf werden die vertragschließenden Parteien einander wegen der Fortsetzung der unternommenen Aktion konsultieren. Falls eine der Parteien beschließt, das Abkommen zu beendigen, kann sie es jederzeit durch schriftliche Notifizierung an die beiden anderen Parteien mittels einer mindestens drei Monate vorher erfolgenden Mitteilung kündigen. Geschehen zu Kigali, in drei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 7 §§ im Datensatz