Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)

· Vertrag – Slowakei · BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieser Staatsvertrag bestimmt den Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und der heutigen Slowakei als Rechtsnachfolgerin der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und regelt Vermessung sowie Instandhaltung der Grenzmarkierungen. Die völkerrechtliche Festlegung und Pflege von Staatsgrenzen ist eine unverzichtbare Grundfunktion des Staates; der Vertrag enthält keine Bestimmungen, die individuelle Freiheiten beschränken.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Verlauf der Staatsgrenze Artikel 1 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Grenzpunkt XI ist, abgesehen von den im Artikel 2 geregelten Grenzstrecken, durch die Beschlüsse bestimmt, die der Grenzregelungsausschuß in den Jahren 1920 bis 1923 hierüber auf Grund (2) Auf Grund der oben genannten Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye und der Beschlüsse des Grenzregelungsausschusses ist die im Absatz 1 bezeichnete Strecke der Staatsgrenze dort, wo sie vom Grenzregelungsausschuß in der Mittellinie von Wasserläufen festgelegt worden ist, unbeweglich, das heißt, sie ist ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Mittellinie dieser Wasserläufe endgültig bestimmt. 1. Staatsvertrag von St. Germain-en-Laye, StGBl. Nr. 303/1920. 2. Übereinkommen vom 10. März 1921 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1921. 3. Staatsvertrag betreffen

Art. 9 — Artikel 9 ↗ RIS

Artikel 9 Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Verlauf der Staatsgrenze in oberirdischen und unterirdischen Anlagen jeder Art. Bergwerk, Tunnel 13.04.2023 10000572 NOR12008254 N1197514398A

KI-Analyse · 2026-07-15 · 51 §§ im Datensatz