Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei
· BG · BGBl. Nr. 345/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt den genauen Verlauf der Staatsgrenze zu Flüssen wie Thaya, March und Donau fest. Auch wenn der Vertragspartner Tschechoslowakei nicht mehr existiert, bleibt die festgelegte Grenze als Rechtsgrundlage dauerhaft gültig. Solche Grenzdefinitionen haben fortlaufende Wirkung und sollten erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen VI, VII, IX und X ↗ RIS
Änderungen der Staatsgrenze in den Sektionen VI, VII, IX und X § 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze ist bestimmt (2) Die Anlagen 1, 2, 3, 5 und 6 bestehen je aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 2880, Feldskizzen im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1000 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. Die Anlage 4 besteht aus einer Ausführlichen Beschreibung der Staatsgrenze, einem Plan der Staatsgrenze im Maßstabe 1 : 2880 und einem Koordinatenverzeichnis der Polygonpunkte. (3) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen 1 bis 6 genannten Grenzbäche und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß. 30.11.2022 10000570 NOR40096972
§ 5 — Verlauf der Staatsgrenze in der Donau ↗ RIS
Verlauf der Staatsgrenze in der Donau § 5. (1) Von dem im § 4 Abs. 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau mit der Geraden, die durch die am 21. Dezember 1973 gegebenen, in den Anlagen 8, 9 und 10 dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/32 CS und P 1 Ö bestimmt ist. Von diesem Schnittpunkt folgt die Staatsgrenze der Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau (§ 6) bis zum Schnittpunkt dieser Mittellinie mit der durch das Grenzzeichen XI/33 und den Grenzpunkt XII bestimmten Geraden. Sodann verläuft sie in dieser Geraden bis zum Grenzpunkt XII. (2) Wo die Staatsgrenze durch die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne der Donau bestimmt wird, ist sie beweglich, das heißt, sie folgt dieser Mittellinie bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne. Die Staatsgrenze folgt bei künstlichen Veränderungen der Hauptschiffahrtsrinne dieser Mittellinie nur insoweit, als die Mittellinie nicht mehr als um 100 m von der unmittelbar vor Baubeginn geltenden Grenzlinie abweicht und innerhalb der am 21. Dezember 1973 gegebenen, in der Anlage 10 dargestellten Ufe
§ 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Unter dem Begriff „Hauptschiffahrtsrinne“ im Sinne des § 5 ist derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte mindestens 100 m breite, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes zu verstehen, der bei dem von der Donaukommission zuletzt ermittelten „etiage navigable“ (Schiffahrtsniederwasser) eine durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m hat. (2) Wo die angegebene durchgehende Mindestfahrwassertiefe von 2,50 m nur auf einer Breite von weniger als 100 m oder überhaupt nicht vorhanden ist, gilt als Hauptschiffahrtsrinne derjenige von der Großschiffahrt bei Niederwasser benützte, durch kontinuierliche Linien begrenzte Teil des Flußbettes, der bei Schiffahrtsniederwasser (Abs. 1) auf einer Breite von 100 m die größten Tiefen aufweist. (3) An Übergängen von Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 1 auf Strecken der Hauptschiffahrtsrinne nach Abs. 2 oder umgekehrt ist die Hauptschiffahrtsrinne derart zu ermitteln, daß die Begrenzungslinien der Übergänge mit kontinuierlich und flüssig verlaufenden Linien anschließen. Diese Übergänge sind in die im Abs. 1 genannten Strecken der Hauptschiffahrtsrinne zu legen und dürfen 300 m nicht überschreite
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz