Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Staatsgrenze Österreich - Deutschland

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 490/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser Staatsvertrag legt den genauen Verlauf der Staatsgrenze zwischen Österreich und Deutschland fest und regelt deren gemeinsame Vermessung und Instandhaltung. Die Definition und Sicherung der Staatsgrenze ist eine unverzichtbare Kernaufgabe des Staates, ohne die Eigentumsrechte und Souveränität nicht funktionieren können. Der Vertrag beschränkt keine Bürgerfreiheiten und bildet die operative Grundlage für die gemeinsame Grenzverwaltung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Verlauf der Staatsgrenze Artikel 1 (1) Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland ist in acht Grenzabschnitte geteilt, die sich erstrecken: Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung”: Sektion I: vom Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) bis zur Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt; Sektion II: von der Wasserscheide bei Hinterschiffel/Kohlstatt bis zur Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel; Sektion III: von der Einmündung des Osterbaches in den Rannafluß bei Oberkappel bis zur Einmündung des Dandlbaches in die Donau; Grenzabschnitt “Donau”: von der Einmündung des Dandlbaches in die Donau donauaufwärts bis zum Kräutelstein an der Donau; Grenzabschnitt “Innwinkel”: vom Kräutelstein an der Donau über Haibach bis zum Bergkeller am Inn; Grenzabschnitt “Inn”: vom Bergkeller am Inn innaufwärts bis zur Einmündung der Salzach in den Inn; Grenzabschnitt “Salzach”: von der Einmündung der Salzach in den Inn salzachaufwärts bis zur Einmündung der Saalach in die Salzach; Grenzabschnitt “Saalach”: von der Einmündung der Saalach in die Salzach saalachaufwärts bis zum Schnitt mit der Geraden zw

Art. 5 ↗ RIS

Artikel 5 (1) Durch die Staatsgrenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. (2) Dieser Grundsatz gilt insbesondere für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.

Art. 7 — ABSCHNITT II ↗ RIS

ABSCHNITT II Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze Artikel 7 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich, die zu diesem Zweck notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 37 §§ im Datensatz