Deregulierung, aber richtig

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Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung

· V · BGBl. Nr. 523/1975 · in Kraft seit 1975-10-17

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG); 75 Volksbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1975 überträgt Verwaltungsaufgaben für Bundesförderungsstellen der Erwachsenenbildung dem Landeshauptmann von Vorarlberg auf Basis von § 10 des Bundesgesetzes BGBl. 171/1973. Das zugrunde liegende Förderungsgesetz wurde durch spätere Rechtsvorschriften abgelöst, womit diese Delegationsverordnung ihren gesetzlichen Anknüpfungspunkt verloren hat und keine eigenständige operative Wirkung mehr entfaltet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird im Land Vorarlberg die Besorgung der Geschäfte von Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung (§ 10 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973) nach Maßgabe der vom Bundesminister für Unterricht und Kunst erteilten Dienstanweisungen dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz