Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

· Vertrag – OPEC · BGBl. Nr. 382/1974 · in Kraft seit 1974-06-10

19/20 Amtssitzabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Amtssitzabkommen mit der OPEC ist ein aktiver, zuletzt 2024 geänderter Staatsvertrag, der den Wiener Sitz der OPEC regelt. Österreich hat ein legitimes außenpolitisches und wirtschaftliches Interesse daran, internationale Organisationen zu beherbergen; der Vertrag entspricht dem Standardrahmen für Amtssitzabkommen. Er schafft keine ungerechtfertigten Beschränkungen für österreichische Bürger außerhalb des Amtssitzbereichs.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für den Amtssitz der OPEC und die OPEC nimmt dies an; die Rückvergütung gemäß dieser Bestimmung wird den jährlichen Betrag von EURO 1.884.000,- (eine Million achthundertvierundachtzigtausend) nicht übersteigen; der für 2008 errechnete Betrag ist den Änderungen des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem Verbraucherpreisindex der ihn ersetzt anzupassen, auf der Basis der für das Jahr 2008 veröffentlichten Zahlen. (2) Der Amtssitz der OPEC umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die OPEC ständig für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird im gegenseitigen Einverständnis zwischen der Regierung und der OPEC festgelegt. (3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen. (4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Die Regierung anerkennt die Exterritorialität des Amtssitzbereichs, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und der Verfügungsgewalt der OPEC unterworfen ist. (2) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Artikel 4 erlassener Vorschriften gelten innerhalb des Amtssitzbereichs die Gesetze der Republik Österreich. (3) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereichs gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen. 26.04.2023 10000559 NOR40121951

Art. 7 — Artikel 7 ↗ RIS

Artikel 7 Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der OPEC und im besonderen ihre Fähigkeit: Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit 26.04.2023 10000559 NOR40121954

Art. 30 — Artikel 30 ↗ RIS

Artikel 30 (1) Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem hiefür durch Beschluß der Konferenz der OPEC gehörig bevollmächtigten Generalsekretär in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder“ vom 24. Juni 1965 außer Kraft. (3) Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OPEC aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. (4) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Geiste seines obersten Zieles zu erfolgen, das darin besteht, die OPEC in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihr gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Vertreter der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Ausfertigung, den 18. Februar 1974, in deutscher und englisc

KI-Analyse · 2026-07-15 · 35 §§ im Datensatz