Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
· BVG · BGBl. Nr. 396/1974 · in Kraft seit 1974-07-20
16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz enthält einen wertvollen Kern – die Garantie der Unabhängigkeit des Rundfunks vor staatlichem Einfluss. Artikel I Abs. 3 erklärt Rundfunk jedoch zur öffentlichen Aufgabe und Abs. 2 schreibt gesetzliche Inhaltsvorgaben wie Objektivität, Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt vor, die die redaktionelle Freiheit beschränken und einen staatlichen Rundfunk gegenüber privaten Anbietern privilegieren. Diese Inhaltsvorgaben und die Einstufung als öffentliche Aufgabe sollten gestrichen werden, um echten Wettbewerb und redaktionelle Freiheit im Rundfunkmarkt zu ermöglichen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. (2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten. (3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz