Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
· Vertrag – Tunesien · BGBl. Nr. 638/1974 · in Kraft seit 1974-11-15
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Abkommen aus 1974 regelt die Entsendung österreichischer Fachkräfte nach Tunesien im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Österreichs Entwicklungszusammenarbeit mit Tunesien wird heute durch neuere bilaterale und multilaterale Abkommen sowie durch die Österreichische Entwicklungsagentur abgewickelt, womit das Abkommen inhaltlich überholt ist. Eine Kündigung ist gemäß Art. 9 mit dreimonatiger Frist jederzeit möglich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragschließenden Teile werden die Verwirklichung der Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung Tunesiens unter Mitwirkung der österreichischen Wissenschaft und Technik nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten fördern.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 In der Absicht, die bestmögliche Anwendung des vorliegenden Abkommens sicherzustellen, haben die Vertragschließenden Teile die Schaffung einer Gemischten Kommission beschlossen, mit der Aufgabe, Maßnahmen zu prüfen und einvernehmlich vorzuschlagen, die sie für die Anwendung des vorliegenden Abkommens für zweckmäßig erachtet.
Art. 9 ↗ RIS
Artikel 9 1. Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach der auf diplomatischem Wege erfolgten gegenseitigen Notifizierung, daß die jeweiligen staatsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, in Kraft. 2. Das vorliegende Abkommen kann von jedem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. 3. Im Falle der Kündigung bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bis zur Beendigung der den österreichischen Experten übertragenen Aufgaben oder/und bis zur Vollendung der laufenden Projekte anwendbar. Geschehen zu Tunis, am 17. Oktober 1973 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz