Übereinkommen über die Hohe See
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 246/1974 · in Kraft seit 1974-02-09
19/13 Seerecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Genfer Übereinkommen über die Hohe See von 1958 regelt Freiheit der Meere, Bekämpfung von Seeräuberei, Sklaverei und Meeresverschmutzung – alles legitime staatliche Schutzaufgaben gegen echten Schaden Dritter. Österreich hat diesen Vertrag als völkerrechtliche Verpflichtung ratifiziert; er enthält keine freiheitseinschränkenden Bestimmungen und schützt Durchgangsrechte auch für Binnenstaaten. Das Übereinkommen bleibt für Beziehungen mit Staaten relevant, die UNCLOS nicht ratifiziert haben.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Da die Hohe See allen Nationen offensteht, kann kein Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen, einen Teil davon seiner Souveränität zu unterstellen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieser Artikel und der anderen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfaßt für Küsten- und Binnenstaaten insbesondere: Diese sowie die anderen nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts anerkannten Freiheiten werden von jedem Staat unter angemessener Berücksichtigung des Interesses ausgeübt, das die anderen Staaten an der Freiheit der Hohen See haben. Meeresfreiheit, Küstenstaat 18.11.2019 10000550 NOR12007866 N1197412919T
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Siehe dazu auch Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, BGBl. Nr. 429/1924; Art. V des Protokolls von Torquay zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, BGBl. Nr. 254/1951; Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Benützung des Hafens von Triest, BGBl. Nr. 19/1956; Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest, BGBl. Nr. 228/1987; Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 samt V, BGBl. Nr. 189/1981. Transitrecht, Küstenstaat 18.11.2019 10000550 NOR12007867 N1197412920T
Art. 13 ↗ RIS
Artikel 13 Jeder Staat hat wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen und die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf ein Schiff, gleich welcher Flagge, flüchtet, ist ipso facto frei. Siehe dazu auch § 104 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974. 18.11.2019 10000550 NOR12007877 N1197412930T
Art. 14 ↗ RIS
Artikel 14 Alle Staaten haben soweit irgendwie möglich zusammenzuarbeiten, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht. Piraterie 18.11.2019 10000550 NOR12007878 N1197412931T
Art. 24 ↗ RIS
Artikel 24 Jeder Staat hat, unter Berücksichtigung bestehender vertraglicher Bestimmungen Vorschriften zu erlassen, um die Verschmutzung der Meere infolge des Ablassens von Öl aus Schiffen oder Rohrleitungen oder infolge der Ausbeutung und Erforschung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes zu verhüten. Siehe dazu auch: Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, BGBl. Nr. 574/1975; 18.11.2019 10000550 NOR12007888 N1197412941T
KI-Analyse · 2026-07-15 · 38 §§ im Datensatz