Deregulierung, aber richtig

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Erteilung gewisser Ermächtigungen gemäß § 15 des Bundesministeriengesetzes 1973 an das Bundesministerium für Finanzen

· V · BGBl. Nr. 388/1974 · in Kraft seit 1974-07-20

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung überträgt dem Bundesministerium für Finanzen bestimmte Befugnisse auf Grundlage des Bundesministeriengesetzes 1973. Dieses Gesetz wurde bereits 1986 durch ein neues Bundesministeriengesetz ersetzt, womit die Rechtsgrundlage der Verordnung weggefallen ist. Zuständigkeiten für Pensionsangelegenheiten öffentlich Bediensteter wurden schon 1987 dem Bundeskanzleramt zugewiesen. Die Verordnung hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973 (2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE. Die nicht-finanziellen Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter fallen nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (BGBl. Nr. 78/1987). Zollwesen, Monopolwesen, Rechtshilfe, Abgabenangelegenheiten, Verträge 28.08.2025 10000543 NOR12007839 N1197412219P

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die in § 1 ausgesprochene Ermächtigung wird unter folgenden Bedingungen erteilt: (2) Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen. Die nicht-finanziellen Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter fallen nunmehr in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes (BGBl. Nr. 78/1987). Arrogation 28.08.2025 10000543 NOR12007840 N1197412220P

KI-Analyse · 2026-07-15 · 3 §§ im Datensatz