Deregulierung, aber richtig

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Änderung der Landesgrenze Burgenland - Steiermark

· BG · BGBl. Nr. 176/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Das Gesetz legte einmalig den genauen Verlauf der Landesgrenze zwischen Burgenland und Steiermark an zwei Fluessen fest. Dieser Akt ist mit Inkrafttreten vollzogen und erschoepft. Das Gesetz hat seine Aufgabe erfuellt und braucht nicht weiterzubestehen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Rittscheinbaches (burgenländische Gemeinde Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf steiermärkische Gemeinde Loipersdorf bei Fürstenfeld, politischer Bezirk Fürstenfeld) vom Grenzpunkt Nr. 5735 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 12381, von dort in der Mitte des Rittscheinbaches geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 12426 und sodann von diesem geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 31871 am linken Bachufer. (2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 4000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark verläuft im Bereich des Raabflusses (burgenländische Gemeinden Sankt Martin an der Raab und Jennersdorf, politischer Bezirk Jennersdorf steiermärkische Gemeinde Hohenbrugg-Weinberg, politischer Bezirk Feldbach) vom Grenzpunkt Nr. 11715 am rechten Bachufer geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11717, von dort in der Mitte des Raabflusses geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 11322, von diesem geradlinig zum Grenzpunkt Nr. 11263 am linken Bachufer, sodann geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum Grenzpunkt Nr. 16074. (2) Der Verlauf der Landesgrenze in der im Abs. 1 genannten Grenzstrecke und die nach Abs. 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1 : 4000 (Anlage 3 zwei Teile) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34 Grad östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 4) ausgewiesen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Burgenland und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz