Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 658/1973 · in Kraft seit 1973-12-29
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung hält eine VfGH-Kompetenzfeststellung von 1973 fest: Die Schaffung und Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe mit beschränktem Wirkungsbereich fällt in Bundesgesetzgebungskompetenz. Diese Frage ist seit über fünfzig Jahren in Rechtspraxis und Lehre geklärt; die Kundmachung hat keine fortlaufende normative Wirkung mehr und kann als gegenstandsloser Rechtsakt gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. Dezember 1973 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich StF: BGBl. Nr. 658/1973 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Oktober 1973, K II-1/73, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 7. Dezember 1973 – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 08.11.2022 10000536 NOR11000538 N11973137600
Art. 1 ↗ RIS
„Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung und die Auflassung von Gerichten der untersten Organisationsstufe, die mit einem auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Wirkungsbereich ausgestattet sind, sowie die Übertragung eines auf bestimmte Angelegenheiten der Rechtspflege beschränkten Sachbereiches an Bezirksgerichte zur Besorgung in einem mit ihrem Sprengel nicht übereinstimmenden Ortsbereich fällt insoweit in die Zuständigkeit des Bundes, als durch eine damit verbundene Schmälerung des sachlichen Wirkungsbereiches von Bezirksgerichten an deren grundsätzlich allgemeiner Zuständigkeit auf dem Gebiet des Zivil- und/oder Strafrechtswesens nichts geändert wird.“ 1. vgl. Art. 83 Abs. 1 B-VG, § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920 2. vgl. auch die Kompetenzfeststellungserkenntnisse BGBl. Nr. 314/1969 und BGBl. Nr. 339/1983 Gerichtsorganisation, Reform der Bezirksgerichte, Zivilwesen 08.11.2022 10000536 NOR12007776 N11973137590
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