Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 426/1973 · in Kraft seit 1973-08-25
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung ist laut ihrem eigenen Einleitungstext ausdrücklich überholt durch Art. III der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974. Sie regelte eine Kompetenzfrage zur Privatzimmervermietung, die seit 1974 durch Verfassungsgesetz gegenstandslos geworden ist. Dieser Rechtsakt sollte ohne Weiteres aus dem Bundesrechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
überholt durch Art. III der B-VG-Novelle 444/1974 Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. August 1973 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung StF: BGBl. Nr. 426/1973 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 25. Juni 1973, K II-2/72, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 27. Juli 1973 – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 08.11.2022 10000534 NOR11000536 N11973136730
Art. 1 ↗ RIS
„Die gesetzliche Regelung der in die Kategorie der häuslichen Nebenbeschäftigung fallenden Privatzimmervermietung ist auch dann keine Angelegenheit des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG), wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt; sie fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“ 08.11.2022 10000534 NOR12007761 N11973136720
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz