Deregulierung, aber richtig

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Landesgrenze Oberösterreich - Steiermark - Bereich Laussabach

· BG · BGBl. Nr. 62/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz legt eine konkrete Grenzkorrektur zwischen Oberösterreich und der Steiermark fest und bestimmt dauerhaft, dass die Landesgrenze dem natürlichen Verlauf der Mittellinie des Laussabaches folgt (§ 2). Diese dynamische Grenzregel bleibt solange operative, wie sich das Gewässer verändern kann, und erfüllt damit eine Kernaufgabe – klare territoriale Abgrenzung – ohne unverhältnismäßige Lasten zu erzeugen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (politischer Bezirk Steyr-Land) und der steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinie des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt. (2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz