Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 59/1973 · in Kraft seit 1973-02-08
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung dokumentiert eine Kompetenzfeststellung des Verfassungsgerichtshofs von 1973: Mindestabstandsregelungen bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken fallen in die Länderzuständigkeit. Diese Frage ist seit über fünfzig Jahren in der Verfassungspraxis geklärt und benötigt keinen eigenständigen Rechtsakt im Bundesgesetzblatt mehr. Als rein deklaratorische Kundmachung ohne fortlaufende normative Wirkung hat sie ihren Zweck vollständig erfüllt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 19. Jänner 1973 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur gesetzlichen Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist StF: BGBl. Nr. 59/1973 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 9. Oktober 1972, K II-1/72, – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 12. Jänner 1973 – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 08.11.2022 10000528 NOR11000530 N11973135790
Art. 1 ↗ RIS
„Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nichtforstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge (Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG).“ Kompetenzgrundlage für Pflanzenschutz jetzt Art. 12 Abs. 1 Z. 4 B-VG. Kulturflächenschutz, Landeskultur 08.11.2022 10000528 NOR12007707 N11973135780
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz