Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 377/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2019-10-16
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das UN-Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung ist ein zentraler Menschenrechtsvertrag, der Menschen vor konkretem Schaden – Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe oder Herkunft – schützt und damit eine klare legitime Staatsfunktion erfüllt. Österreich ist völkerrechtlich gebunden und kann nicht einseitig austreten. Die Verpflichtungen – Verbot rassischer Diskriminierung, Schutz bürgerlicher Rechte (Art. 5), Strafbarkeit von Hasspropaganda (Art. 4) – sind verhältnismäßig und keiner Deregulierung zugänglich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Artikel 1 (1) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „rassische Diskriminierung“ jede sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft gründende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, die Anerkennung, den Genuß oder die Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in gleichberechtigter Weise im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen. (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen Bürgern und Nichtbürgern macht. (3) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als berühre sie auf irgendeine Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern solche Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren. (4) Besondere Maßnahmen, die einzig zum Zweck einer angemessenen Entwicklung gewisser schutzbedürftiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder Einzelpersonen getroffen werden, um ihn
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten verurteilen die rassische Diskriminierung und verpflichten sich, mit allen geeigneten Mitteln und unverzüglich eine Politik der Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen und Förderung des Verständnisses unter allen Rassen zu verfolgen; zu diesem Zweck (a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, keine Handlung und keine Praktik rassischer Diskriminierung gegen Personen, Personengruppen oder Einrichtungen zu unternehmen und sicherzustellen, daß alle öffentlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen, gesamtstaatlicher und lokaler Art, im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln; (b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, rassische Diskriminierung durch Personen oder Organisationen weder zu befürworten noch zu schützen oder zu unterstützen; (c) ergreift jeder Vertragsstaat wirksame Maßnahmen, um das Vorgehen seiner staatlichen und örtlichen Behörden zu überprüfen und alle Gesetze und sonstigen Vorschriften zu ändern, aufzuheben oder für ungültig zu erklären, die zur Folge haben, rassische Diskriminierung zu schaffen oder, wo immer sie auch besteht, fortzusetzen; (d) verbietet und beendigt jeder Vertragsstaat mit allen geeignet
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die Vertragsstaaten verurteilen jegliche Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien von der Überlegenheit einer Rasse oder Personengruppe einer Hautfarbe oder ethnischen Herkunft beruhen oder die versuchen, irgendeine Form von Rassenhaß und Diskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern; sie verpflichten sich, sofortige und positive Maßnahmen zu treffen, um jedes Aufreizen zu einer solchen Diskriminierung oder Handlungen dieser Art zu beseitigen; zu diesem Zwecke verpflichten sich die Vertragsstaaten unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze und der in Artikel 5 dieses Übereinkommens ausdrücklich niedergelegten Rechte unter anderem, (a) jede Verbreitung von Ideen,die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen zur rassischen Diskriminierung sowie alle Gewaltakte oder jegliche Aufreizung dazu gegen irgendeine Rasse oder Gruppe von Personen anderer Hautfarbe oder ethnischer Herkunft sowie jegliche Unterstützung rassistischer Betätigung, einschließlich ihrer Finanzierung, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären; (b) Organisationen und au
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 dieses Übereinkommens niedergelegten grundlegenden Verpflichtungen werden die Vertragsstaaten rassische Diskriminierung in allen ihren Formen verbieten und beseitigen und jedermann ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder der ethnischen Herkunft das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere hinsichtlich des Genusses folgender Rechte, gewährleisten: (a) das Recht auf Gleichbehandlung vor den Gerichten und allen anderen Organen der Rechtspflege; (b) das Recht auf Sicherheit der Person und auf staatlichen Schutz gegen Gewalttätigkeit oder Körperverletzung, gleich ob sie von öffentlichen Bediensteten oder von irgendeiner Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung verübt werden; (c) die politischen Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht auf der Grundlage allgemeiner und gleicher Wahlen, das Recht auf Beteiligung an der Regierung und an der Führung öffentlicher Angelegenheiten auf jeder Ebene sowie das Recht auf gleichberechtigten Zutritt zum öffentlichen Dienst; (d) andere bürgerliche Rechte, insbesondere (e) wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, insbesondere (f) das Recht, jede
KI-Analyse · 2026-07-15 · 26 §§ im Datensatz