Entwicklungshilfe - Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Sambia)
· Vertrag – Sambia · BGBl. Nr. 369/1972 · in Kraft seit 1972-07-22
19/18 Entwicklungshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das bilaterale Abkommen mit Sambia schafft einen dauerhaften Rahmen für die Entsendung österreichischer Entwicklungshelfer (Art. 1) und ist ein legitimes Instrument der Außen- und Entwicklungspolitik. Das Abkommen ist ohne Enddatum und tritt erst nach schriftlicher Kündigung außer Kraft (Art. 8 Abs. 2); es besteht also keine Erschöpfung durch Zeitablauf. Da das Abkommen weder Freiheiten beschränkt noch unnötige Bürden für Bürgerinnen und Bürger erzeugt, besteht kein Deregulierungsanlass.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Die österreichische Bundesregierung wird die Entsendung von Entwicklungshelfern nach Sambia fördern. (2) Die Regierung von Sambia wird ihr Ersuchen um die Entsendung von Entwicklungshelfern für die Mitarbeit im Rahmen eines bestimmten Förderungsvorhabens jeweils auf diplomatischen Wege notifizieren. (3) Nach Befassung der privaten österreichischen Organisationen, die Entwicklungshelfer entsenden, wird die österreichische Bundesregierung die Antwort auf diplomatischem Wege erteilen. (4) Die österreichische Bundesregierung wird die mit der Abwicklung des Einsatzes österreichischer Entwicklungshelfer in Sambia betrauten Organisationen der Regierung von Sambia auf diplomatischem Wege bekanntgeben. Die Regierung von Sambia wird ihrerseits die von ihr mit der Projektsverantwortung beauftragte Dienststelle und/oder Organisation auf diplomatischem Wege namhaft machen. (5) Einzelheiten hinsichtlich der Tätigkeit österreichischer Entwicklungshelfer bleiben der Regelung zwischen den gemäß Absatz 4 dieses Artikels notifizierten Dienststellen und/oder Organisationen vorbehalten.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Die Regierung von Sambia gewährt den Entwicklungshelfern jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe und trägt für den vollen Schutz ihrer Person und ihres Eigentums Sorge. (2) Die von der gemäß Artikel 1, Absatz 4 notifizierten österreichischen Organisation für die nach Sambia entsandten Entwicklungshelfer ausgestellten Legitimationen werden von der Regierung von Sambia anerkannt.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) Dieses Abkommen tritt acht Tage nach dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Es tritt drei Monate nach dem Tage außer Kraft, an dem eine Vertragspartei das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt. Geschehen in Lusaka, am 14. Juli 1972, in zwei englischsprachigen Originalen, welche beide authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz