Deregulierung, aber richtig

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Bezügegesetz

· BG · BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995 · in Kraft seit 1995-01-01

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung von Berufsqualifikationen), CELEX 32005L0036; die konkrete Umsetzungsbestimmung ist im vorliegenden Text nicht eindeutig identifizierbar; der Kerninhalt des Gesetzes (Bezüge und Pensionen der obersten Organe) ist nicht EU-vorgegeben.

Begründung

Die transparente, gesetzliche Regelung der Bezüge der höchsten Staatsorgane ist eine legitime Aufgabe. Die Pensionsbestimmungen sind jedoch übermäßig komplex und großzügig: Parlamentsmitglieder können nach nur zehn Jahren Dienstzeit 60 % der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug erhalten (§ 26 Abs. 2) und ab 62 Jahren vorzeitig in Pension gehen (§ 27 Abs. 3); die Übergangsregelung in § 27a enthält seitenlange Tabellen ohne erkennbaren Mehrwert. Die Pensionsberechnungsregeln sollten deutlich vereinfacht und das Leistungsniveau an allgemeine Sozialversicherungsstandards angenähert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Artikel I § 1. (1) Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesregierung, den Staatssekretären, den Mitgliedern der Volksanwaltschaft, den Landeshauptmännern sowie dem Präsidenten des Rechnungshofes gebühren Bezüge. (2) Außer den Bezügen gebühren den in Abs. 1 genannten obersten Organen des Bundes Sonderzahlungen.

Art. 4 § 24 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV § 24. (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (§ 25 Abs. 2) mindestens zehn Jahre beträgt. (2) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Art. 4 § 26 ↗ RIS

§ 26. (1) 80 vH des Bezuges nach § 25 Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, 4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass (2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich (3) Der Ruhebezug darf (4) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach § 27 Abs. 3 oder § 27a vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 15%, zu kürzen.

Art. 4 § 27 ↗ RIS

§ 27. (1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates von dem dem Ausscheiden aus der Funktion, frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an. (2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an. (3) Abweichend von Abs. 1 gebührt dem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates auf Antrag der Ruhebezug von dem der Vollendung des 62. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.

Art. 4 § 27a ↗ RIS

§ 27a. An die Stelle des im § 27 Abs. 3 angeführten 62. Lebensjahres tritt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bis September 2004 740. im Oktober oder November oder Dezember 2004 742. im Jänner oder Februar oder März 2005 743. bis September 2004 684. im Oktober oder November oder Dezember 2004 690. im Jänner oder Februar oder März 2005 696. im April oder Mai oder Juni 2005 702. im Juli oder August oder September 2005 708. im Oktober oder November oder Dezember 2005 714. im Jänner oder Februar oder März 2006 720. im April oder Mai oder Juni 2006 726. im Juli oder August oder September 2006 732. im Oktober oder November oder Dezember 2006 738. bis September 2004 694. im Oktober oder November oder Dezember 2004 698. im Jänner oder Februar oder März 2005 702. im April oder Mai oder Juni 2005 706. im Juli oder August oder September 2005 710. im Oktober oder November oder Dezember 2005 714. im Jänner oder Februar oder März 2006 718. im April oder Mai oder Juni 2006 722. im Juli oder August oder September 2006 726. im Oktober oder November oder Dezember 2006 730. im Jänner oder Februar oder März 2007 734. im April oder Mai oder Juni 2007 738. im Juli oder August ode

KI-Analyse · 2026-07-15 · 103 §§ im Datensatz