Deregulierung, aber richtig

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Staatsgrenze Österreich - Schweiz (Grenzzeichen)

· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 331/1972 · in Kraft seit 1972-09-16

19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen mit der Schweiz regelt die laufende Vermessung und Erhaltung der gemeinsamen Grenzzeichen und erfüllt damit eine Kernaufgabe des Staates: die klare, dauerhaft gesicherte Abgrenzung des Staatsgebiets. Es ist nach wie vor operativ – alle acht Jahre finden Grenzüberprüfungen statt (Art. 3), und die Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission bleibt tätig (Art. 16). Ein bilaterales Abkommen kann nicht einseitig aufgekündigt werden; zudem sind keinerlei unverhältnismäßige Lasten für Private erkennbar.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS

ABSCHNITT I Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze Artikel 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Grenzverlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich ferner, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Abkommens instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Die Vertragsstaaten werden alle acht Jahre den Zustand der Grenze überprüfen und die Behebung der festgestellten Mängel veranlassen. Mit der ersten Überprüfung wird spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages begonnen werden. (2) Auf begründetes Verlangen eines Vertragsstaates, insbesondere wenn es die deutliche Erkennbarkeit der Grenze erfordert oder ein Vertragsstaat behauptet, ein Grenzzeichen entspreche nicht dem Grenzverlauf, oder wenn ein Gewässer, in dem oder in dessen Nähe die Staatsgrenze verläuft, seinen Lauf wesentlich ändert, werden die Vertragsstaaten auch außerhalb der periodischen Überprüfung (Absatz 1) die Grenzzeichen überprüfen, die notwendigen Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten vornehmen und die Behebung von Mängeln veranlassen.

Art. 16 — ABSCHNITT III ↗ RIS

ABSCHNITT III Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission Artikel 16 Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 9 und 11 genannten Aufgaben wird die Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission (in diesem Abkommen Kommission genannt) eingesetzt.

Art. 25 ↗ RIS

Artikel 25 Dieses Abkommen wird für zehn Jahre abgeschlossen. Wird es nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt, so gilt es stillschweigend jeweils für weitere zehn Jahre verlängert.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 28 §§ im Datensatz