Staatsgrenze Österreich - Schweiz
· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 331/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
19/02 Staatsgrenzen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Staatsvertrag von 1970/1972 legt den genauen Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen Österreich und der Schweiz von Piz Lad bis zum Bodensee fest, einschließlich Gebietsaustausch und unveränderlichen Grenzlinien auch in Gewässern. Der Vertrag ist ausdrücklich unkündbar und definiert den territorialen Rahmen des österreichischen Staatsgebiets. Eine Abschaffung ist faktisch unmöglich und politisch nicht sinnvoll.
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Belegende Paragraphen
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten jeder Art.
Art. 6 ↗ RIS
Artikel 6 Durch diesen Vertrag werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten über den Verlauf der österreichisch-schweizerischen Staatsgrenze aufgehoben.
Art. 8 ↗ RIS
Artikel 8 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. (3) Dieser Vertrag ist unkündbar. ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen. GESCHEHEN in Wien, am 20. Juli 1970 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bestimmt: (2) Die im Absatz 1 angeführten Urkunden bilden in ihrer Gesamtheit als Grenzurkundenwerk einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages. (3) Die Staatsgrenze im Bodensee wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die durch Artikel 1 festgelegte Staatsgrenze ist auch dort, wo sie in Gewässern verläuft, unveränderlich.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 23 §§ im Datensatz