Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz
· BG · BGBl. Nr. 332/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz von 1972 setzte einmalig kleine Grenzverschiebungen zwischen Österreich und der Schweiz um und richtete eine Delegation in der Grenzkommission ein. Die Grenze ist seit über 50 Jahren festgelegt, der Vollzugsakt ist erledigt. Das Gesetz hat keine laufende Wirkung mehr und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Tirol-Graubünden ↗ RIS
Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Tirol-Graubünden § 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Altfinstermünz-Martinsbruck durch die Anlagen 30.11.2022 10000506 NOR40096959
§ 9 — Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ↗ RIS
Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission § 9. (1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen. (2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Einstimmigkeit 30.11.2022 10000506 NOR40096966
§ 10 — Inkrafttreten und Vollziehung ↗ RIS
Inkrafttreten und Vollziehung § 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 6 bis 8 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Vorarlberg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. Landesverfassungsgesetz des Landes Tirol vom 23. Mai 1972 über die Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. Tir. Nr. 53/1972, Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 3. Oktober 1972 betreffend die Verlautbarung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. Tir. Nr. 66/1972, Landesverfassungsgesetz des Landes Vorarlberg über den Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Vorarlberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. Vbg. Nr. 40/1972, Kundmachung der Vorarlberger Landesregier
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz