Deregulierung, aber richtig

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Übergang der Zivil- und Strafsachen bei Auflassung von Bezirksgerichten

· BG · BGBl. Nr. 67/1972 · in Kraft seit 1972-03-11

14/02 Gerichtsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz regelt nur, was mit anhängigen Verfahren und Akten passiert, wenn ein Bezirksgericht aufgelöst oder zusammengelegt wird. Es schafft Rechtssicherheit für Bürger, deren Fall sonst ins Leere laufen würde, und schränkt niemanden ein. Solche Zuständigkeitsregeln gehören zur funktionierenden Gerichtsbarkeit.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Mit der Auflassung eines Bezirksgerichts gelten die Zivil- und Strafsachen, die bei dem aufgelassenen Bezirksgericht anhängig sind, als an das Bezirksgericht überwiesen, dem der Sprengel des aufgelassenen Bezirksgerichts zufällt (aufnehmendes Bezirksgericht). Dies gilt auch für die Verwahrung der im Aktenlager befindlichen Akten eines aufgelassenen Bezirksgerichts und die damit zusammenhängenden Geschäfte. (2) Für Sachen, für die vor der Auflassung das aufgelassene Bezirksgericht zuständig gewesen wäre, ist nachher das aufnehmende Bezirksgericht zuständig.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Wird der Sprengel eines aufgelassenen Bezirksgerichts auf mehrere aufnehmende Bezirksgerichte aufgeteilt, so richtet sich die Überweisung (§ 1 Abs. 1) oder die Zuständigkeit (§ 1 Abs. 2) danach, welches der aufnehmenden Bezirksgerichte zuständig wäre, wenn die neue Sprengeleinteilung schon vor der Auflassung bestanden hätte. Die Urkundensammlung eines aufgelassenen Bezirksgerichts fällt dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat. (2) Ergibt sich aus der Anwendung des Abs. 1 nicht, an welches der aufnehmenden Bezirksgerichte die Sache als überwiesen gilt oder welches von ihnen für sie zuständig ist, so fällt sie dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das aufgelassene Bezirksgericht seinen Sitz gehabt hat.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Bei der Zusammenlegung von Bezirksgerichten sind die §§ 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz