Deregulierung, aber richtig

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Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg im Bereich der Moosache

· BG · BGBl. Nr. 335/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

11/02 Grenzänderungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Bundesgesetz aus dem Jahr 1971 legt die Landesgrenze zwischen Oberösterreich und Salzburg im Bereich der Moosache durch die Mittellinie des Gewässers fest, unabhängig von späteren natürlichen Veränderungen des Bachverlaufs. Die präzise Grenzziehung hat dauerhaft rechtliche Wirkung für Eigentumsverhältnisse und behördliche Zuständigkeiten. Eine Änderung wäre nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze beider Länder möglich.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Salzburg ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde St. Pantaleon (politischer Bezirk Braunau am Inn) und der salzburgischen Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (politischer Bezirk Salzburg-Umgebung) zwischen den Grenzpunkten G 1 und G 13 durch die in der Beschreibung (Anlage 1) und im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 2) dargestellte Mittellinie der Moosache ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen dieser Mittellinie bestimmt. Grenzverlauf 04.09.2024 10000497 NOR40097065

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Landes Oberösterreich und des Landes Salzburg mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. LGBl. des Landes Oberösterreich Nr. 1/1972 und LGBl. des Landes Salzburg Nr. 28/1972 04.09.2024 10000497 NOR40097067

KI-Analyse · 2026-07-15 · 5 §§ im Datensatz