Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 175/1971 · in Kraft seit 1971-05-28

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1971 legt durch einen VfGH-Rechtssatz detailliert fest, welche Ebene – Bund oder Länder – für das Dienstrecht von Kindergärtnerinnen zuständig ist, abhängig vom jeweiligen Dienstverhältnis. Da diese Kompetenzfrage bis heute praktische Relevanz für Dienstgeberstellung und Arbeitsrecht im Bereich der Kinderbetreuung hat, ist das Dokument als Verfassungsreferenz beizubehalten. Bürger werden dadurch nicht eingeschränkt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 12. Mai 1971 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen StF: BGBl. Nr. 175/1971 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1970, K II-2/70-23, dem Bundeskanzler zugestellt am 5. Mai 1971, enthaltene Rechtssatz kundgemacht: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 08.11.2022 10000496 NOR11000498 N11971133730

Art. 1 ↗ RIS

„1. Das Dienstrecht der Kindergärtnerinnen ist keine Angelegenheit auf den Gebieten des Schulwesens sowie des Erziehungswesens im Sinne des Art. 14 Abs. 1 B-VG und keine Angelegenheit des Kindergartenwesens im Sinne des Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG. 2. Soweit nicht die Sonderbestimmungen des Art. 14 Abs. 3 lit. d und des Art. 14 Abs. 5 lit. c B-VG gelten und soweit es sich nicht um Kindergärtnerinnen handelt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben (Art. 12 Abs. 1 Z 8 und Art. 21 B-VG), liegt auf dem Gebiete des Dienstrechtes der Kindergärtnerinnen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung a) beim Bund: gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Kindergärtnerinnen; gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber stehenden Kindergärtnerinnen; b) bei den Ländern: gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG hinsichtlich des Dienstrechtes der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Kindergärtnerinnen.“ 08.11.2022 10000496 NOR12007279

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz