Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 170/1971 · in Kraft seit 1971-05-22

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1971 veröffentlicht einen VfGH-Rechtssatz, wonach die Ausbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern dem Schulwesen gemäß Art. 14 B-VG zuzuordnen ist. Die verfassungsrechtliche Kompetenzabgrenzung hat weiterhin Bedeutung für das österreichische Bildungssystem. Bürger werden durch das Dokument in keiner Weise belastet, und es ist als Verfassungsreferenz zu erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 6. Mai 1971 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern StF: BGBl. Nr. 170/1971 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 12. März 1971, K II-3/70-19 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 30. April 1971 – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 07.11.2022 10000495 NOR11000497 N11971133710

Art. 1 ↗ RIS

„Die Regelung der Heranbildung von Sportlehrern und Leibeserziehern unter Verfolgung pädagogischer und erzieherischer Ziele ist eine Angelegenheit auf dem Gebiete des Schulwesens nach Art. 14 B-VG“ 07.11.2022 10000495 NOR12007278 N11971133700

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz