Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 52/1971 · in Kraft seit 1971-02-13

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1971 hält eine VfGH-Entscheidung fest, wonach Gesetze zur Verhinderung von störendem Baustellen-Lärm in Länderkompetenz fallen, soweit es um von Bauordnungen erfasste Bauführungen geht. Die Kompetenzfrage hat fortdauernde verfassungsrechtliche Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Bund und Ländern im Bereich des Lärmschutzes. Das Dokument belastet keine Bürger und ist als historische Verfassungsdokumentation beizubehalten.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 27. Jänner 1971 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung eines Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz gegen den Baulärm (Baulärmgesetz) StF: BGBl. Nr. 52/1971 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 6. Oktober 1970, K II-1/70-17, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 07.11.2022 10000493 NOR11000495 N11971133420

Art. 1 ↗ RIS

„Die Erlassung von Gesetzen zur Verhinderung eines die öffentliche Ordnung störenden Baustellenlärmes fällt, soweit es sich um Bauführungen handelt, die von den Bauordnungen erfaßt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“ Verwaltungspolizei, Lärmbekämpfung 07.11.2022 10000493 NOR12007266 N11971133410

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz