Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 110/1970 · in Kraft seit 1970-02-19
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses multilaterale Übereinkommen von 1968 verpflichtet Vertragsstaaten zur unverzüglichen Rettung von Raumfahrern in Not und zur Rückgabe von Weltraumgegenständen an die Startbehörde. Die Raumfahrt ist weiterhin aktiv, und der Vertrag schützt Menschenleben in Notlagen – eine klar legitime staatliche Aufgabe. Er schränkt keine Freiheiten der österreichischen Bevölkerung ein und sollte unverändert bestehen bleiben.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort einen Unfall erlitten hat oder in Not ist oder eine unbeabsichtigte oder Notlandung oder -wasserung vorgenommen hat, so unterrichtet sie sofort
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor, so unternimmt diese Vertragspartei sofort alle ihr möglichen Schritte, um die Besatzung zu retten und ihr jede erforderliche Hilfe zu leisten. Die Vertragspartei unterrichtet die Startbehörde sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternimmt, und von deren Fortgang. Ist die Mithilfe der Startbehörde geeignet, eine schnelle Rettung herbeizuführen oder erheblich zur Wirksamkeit der Such- und Rettungsmaßnahmen beizutragen, so arbeitet die Startbehörde zwecks wirksamer Durchführung der Such- und Rettungsmaßnahmen mit der Vertragspartei zusammen. Die Maßnahmen werden unter der Leitung und Kontrolle der Vertragspartei durchgeführt; diese handelt in enger und ständiger Fühlungnahme mit der Startbehörde.
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Wird erfahren oder entdeckt, daß die Besatzung eines Raumfahrzeugs auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort niedergegangen ist, so leisten diejenigen Vertragsparteien, die dazu in der Lage sind, erforderlichenfalls Hilfe bei den Such- und Rettungsmaßnahmen für die Besatzung, um deren schnelle Rettung zu gewährleisten. Sie unterrichten die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen von den Schritten, die sie unternehmen, sowie von deren Fortgang.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Landet die Besatzung eines Raumfahrzeugs infolge eines Unfalls oder einer Notlage in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet oder nimmt sie dort eine unbeabsichtigte oder Notlandung vor oder wird sie auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort aufgefunden, so wird sie rasch und unbehelligt zu Vertretern der Startbehörde zurückgeführt.
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 (1) Erfährt oder entdeckt eine Vertragspartei, daß ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder auf hoher See oder an einem anderen keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Ort zur Erde zurückgelangt sind, so unterrichtet sie die Startbehörde und den Generalsekretär der Vereinten Nationen. (2) Werden in einem der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Gebiet ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon entdeckt, so unternimmt die Vertragspartei auf Wunsch der Startbehörde und mit deren Hilfe, wenn dies verlangt wird, die von der Vertragspartei für durchführbar gehaltenen Schritte, um den Gegenstand oder die Bestandteile zu bergen. (3) Werden in den Weltraum gestartete Gegenstände oder Bestandteile davon jenseits der für die Startbehörde maßgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden, so werden sie auf Ersuchen der Startbehörde ihren Vertretern zurückgegeben oder zu deren Verfügung gehalten; die Startbehörde teilt auf Ersuchen vor der Rückgabe Erkennungsmerkmale mit. (4) Hat eine Vertragspartei Grund zu der Annahme, daß ein Weltraumgegenstand oder Bestandteile davon, die in einem ihrer Hoheitsgewalt unte
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz