Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und Iran (Zusatzprotokoll)

· Vertrag – Iran · BGBl. Nr. 111/1970 · in Kraft seit 1970-03-05

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll von 1968/1970 ergänzt einen Freundschaftsvertrag mit dem damaligen Kaiserreich Iran und erweitert bestimmte Gesellschaftsrechte auf Unternehmen gemäß Artikel 6. Da das Kaiserreich Iran 1979 aufgehört hat zu existieren, ist die praktische Wirksamkeit des Vertrags unklar – in der Regel überdauern internationale Verträge jedoch Regierungswechsel. Da eine formelle Kündigung den ordentlichen diplomatischen Weg erfordert und eine Normalisierung der Beziehungen künftig von der Vertragsgrundlage profitieren könnte, wird Beibehalten empfohlen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 12. November 1969 Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzprotokoll sind am 5. März 1970 ausgetauscht worden; das Zusatzprotokoll ist sohin gemäß seinem Artikel 2 am selben Tag in Kraft getreten. Vom Wunsche geleitet, Artikel 13 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran zu ergänzen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Anm.: Es folgen die Namen der Unte

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Ein zweiter Absatz folgenden Wortlautes wird Artikel 13 angefügt: “Dieser Artikel findet auch auf die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gesellschaften Anwendung.”

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Das vorliegende Zusatzprotokoll wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Es tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages in Geltung.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 4 §§ im Datensatz