Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 153/1970 · in Kraft seit 1970-05-27

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht die VfGH-Feststellung, dass die Einrichtung eines auf Landesinteressen beschränkten Fonds zur Privatwirtschaftsverwaltung in die Länderkompetenz nach Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt. Sie klärt eine wichtige Abgrenzungsfrage im Föderalismus und bleibt als Teil der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gültig.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. Mai 1970 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht StF: BGBl. Nr. 153/1970 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 2. Dezember 1969, K II-1/69 – dem Bundeskanzleramt zugestellt am 8. Mai 1970 – zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 07.11.2022 10000476 NOR11000478 N11970132000

Art. 1 ↗ RIS

„Die Einrichtung eines Fonds zur Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung, dessen Zweck nicht über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht, ist eine Angelegenheit, die gemäß Art. 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit der Länder fällt.“ vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Art. 15 Abs. 1 B-VG 07.11.2022 10000476 NOR12007116 N11970131990

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz