Deregulierung, aber richtig

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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 318/1969 · in Kraft seit 1969-07-12

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen regelt die Errichtung und Rechtsstellung konsularischer Vertretungen, ihre Immunitäten und den konsularischen Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland. Es ist ein zentrales Instrument des Völkerrechts mit unmittelbarer Schutzwirkung für alle Österreicher, die im Ausland auf konsularische Hilfe angewiesen sind. Eine Abschaffung wäre völkerrechtlich und praktisch nicht möglich.

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Belegende Paragraphen

Art. 2 — KAPITEL I. KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN ↗ RIS

KAPITEL I. KONSULARISCHE BEZIEHUNGEN IM ALLGEMEINEN ABSCHNITT I. AUFNAHME UND PFLEGE KONSULARISCHER BEZIEHUNGEN Artikel 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen (1) Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen. (2) Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schließt, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustimmung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein. (3) Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge. 27.03.2019 10000467 NOR12007000 N1196917563S

Art. 36 — Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats ↗ RIS

Artikel 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats (1) Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes: (2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hiebei wird jedoch vorausgesetzt, daß diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke ermöglichen müssen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden. Festnahme, Verhaftung 27.03.2019 10000467 NOR12007033 N1196917596S

Art. 41 — Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln ↗ RIS

Artikel 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsuln (1) Konsuln dürfen nur im Falle eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Justizbehörde festgenommen oder in Untersuchungshaft genommen werden. (2) Außer in dem in Absatz 1 genannten Fall dürfen Konsuln weder in Verwahrung genommen noch einer anderen Form der Einschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. (3) Wird gegen einen Konsul ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, außer in dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig beeinträchtigt. Ist es unter den in Absatz 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsul in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten. Festnahme, Verhaftung, Haft 27.03.2019 10000467 NOR12007038 N1196917601S

Art. 43 — Immunität von der Gerichtsbarkeit ↗ RIS

Artikel 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit (1) Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals sind in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaats nicht unterworfen. (2) Absatz 1 wird jedoch nicht angewendet bei Zivilklagen, Auto, Schiff, Flugzeug 27.03.2019 10000467 NOR12007040 N1196917603S

KI-Analyse · 2026-07-15 · 81 §§ im Datensatz