Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 256/1969 · in Kraft seit 1969-07-17
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses UN-Übereinkommen sichert Frauen das Wahl- und Stimmrecht sowie den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Funktionen. Es handelt sich um ein internationales Menschenrechtsinstrument, das individuelle politische Freiheiten schützt und Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen widerspiegelt. Eine Streichung wäre gleichheitsrechtlich und völkerrechtlich nicht vertretbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL I Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung das Stimmrecht bei allen Wahlen.
Art. 2 ↗ RIS
ARTIKEL II Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.
Art. 3 ↗ RIS
ARTIKEL III Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern und ohne jede Diskriminierung das Recht, alle öffentlichen Ämter zu bekleiden und alle auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 12 §§ im Datensatz