Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4)
EMRK · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 434/1969 · in Kraft seit 1969-09-18
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Protokoll Nr. 4 zur EMRK garantiert das Verbot der Schuldhaft, die Freizügigkeit und das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes sowie das Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger. Diese Rechte erweitern die individuelle Freiheit unmittelbar und sind grundrechtlich fundamental. Eine Streichung würde Österreich aus internationalen Menschenrechtsverpflichtungen entlassen und die Grundrechte der Bürger schwächen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden ↗ RIS
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. 13.02.2023 10000465 NOR12016884 N1199816129A
Art. 2 — Artikel 2 – Freizügigkeit ↗ RIS
Artikel 2 – Freizügigkeit (1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen. (2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen. (3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. (4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind. 1. Siehe dazu auch: Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; 2. Hinsichtlich der Auswanderungsfreiheit siehe aber auch: § 17 Abs. 5 Wehrgesetz 1978, BGBl
Art. 3 — Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger ↗ RIS
Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger (1) Niemand darf aus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden. (2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist. Siehe dazu auch: Österr. Vorbehalt zu Art. 3 zu Protokoll Nr. 4. Ausweisung, Einreiseverbot, Einreisefreiheit 13.02.2023 10000465 NOR12016886 N1199816131A
Art. 4 — Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern ↗ RIS
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern Kollektivausweisungen von Fremden sind nicht zulässig. 13.02.2023 10000465 NOR12016887 N1199816132A
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz