Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 332/1969 · in Kraft seit 1969-09-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung stellt fest, dass die Abwehr von Gefahren durch elektrische Potentialunterschiede als Bundeskompetenz gilt, auch wenn die Ursache nicht in Stromerzeugungs- oder -leitungsanlagen liegt. Die Feststellung klärt eine wichtige Abgrenzungsfrage im technischen Sicherheitsrecht und bleibt als Teil der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gültig.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 10. September 1969 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten von Anlagen zum Ausgleich elektrischer Potentialunterschiede StF: BGBl. Nr. 332/1969 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 27. Juni 1969, K II-4/68-19, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2022 10000464 NOR11000466 N11969131920
Art. 1 ↗ RIS
„Die Abwehr von Gefahren, die durch das Auftreten von elektrischen Potentialunterschieden entstehen können, ist auch dann eine Angelegenheit der „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.), wenn die Potentialunterschiede nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von elektrischem Strom ausgehen.“ Verwaltungspolizei 15.09.2022 10000464 NOR12006980 N11969131910
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz