Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 157/1969 · in Kraft seit 1969-05-24
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung fixiert die VfGH-Feststellung, dass Verwaltungsstrafbestimmungen gegen den Missbrauch von Sicherheitszeichen und -einrichtungen nach der jeweiligen Verwaltungsmaterie zuzuordnen sind. Sie klärt eine spezifische Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern und bleibt als verfassungsrechtliche Feststellung gültig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzlers vom 5. Mai 1969, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung verwaltungsstrafgesetzlicher Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll StF: BGBl. Nr. 157/1969 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 10. März 1969, K II-3/68-17, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 2. Mai 1969, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2022 10000462 NOR11000464 N11969131850
Art. 1 ↗ RIS
„Die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von verwaltungsstrafgesetzlichen Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen, mit denen einer Gefährdung von Personen und Sachen begegnet werden soll, richtet sich nach der Verwaltungsmaterie, die für die Regelung solcher Zeichen, Einrichtungen und Vorrichtungen in Betracht kommt.“ Soweit es die justizstrafrechtliche Vollziehung betrifft, vgl. das Bundesgesetz gegen den Mißbrauch von Notzeichen, BGBl. Nr. 181/1929. Verwaltungspolizei, Querschnittsmaterie, Weder-noch-Kompetenz 15.09.2022 10000462 NOR12006978 N11969131840
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz