Deregulierung, aber richtig

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Kompetenzfeststellung durch den VfGH

· K · BGBl. Nr. 76/1969 · in Kraft seit 1969-03-01

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht eine bindende VfGH-Feststellung, dass die Besteuerung des Parkens auf Nicht-Bundesstraßen in die Zuständigkeit der Länder fällt. Sie ist Teil der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung und stellt keine Bürde für Einzelpersonen dar. Ohne diesen Rechtsakt würde die Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Parkgebühren unklar bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 18. Feber 1969 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Besteuerung des Haltens oder Parkens von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind StF: BGBl. Nr. 76/1969 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 10. Dezember 1968, K II-2/68-21, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 7. Feber 1969, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2022 10000461 NOR11000463 N11969131170

Art. 1 ↗ RIS

„Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder.“ Parkometergesetze, Parkgebühren, Landesabgaben 15.09.2022 10000461 NOR12006977 N11969131160

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz