Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen
· BG · BGBl. Nr. 101/1969 · in Kraft seit 1969-04-02
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelte eine einmalige Verteilung von Vermögen, das durch die Auflösung der NS-Landkreise (Ostmarkgesetz 1939) herrenlos geworden war, auf Länder und Gemeinden. Die Übertragung und die Ausführungsgesetze der Länder waren bis 1970 abzuwickeln. Dieser Vorgang ist längst erledigt; das Gesetz hat keine laufende Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I § 1. Begriffsbestimmung Vermögenswerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches RGBl. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, deutsches RGBl. I S. 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
§ 2 — ABSCHNITT II ↗ RIS
ABSCHNITT II Grundsatzbestimmungen (Artikel 12 Abs. 1 Z 1 desBundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) § 2. Übertragung (Aufteilung) der Vermögenswerte Die Vermögenswerte sind auf das Land oder auf Gemeinden oder Gemeindeverbände des Landes, die im ehemaligen Gebiet des Landkreises liegen, zu übertragen oder unter diesen Körperschaften aufzuteilen. Bei der Übertragung (Aufteilung) ist auf die Interessen des Landes und der beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf eine dem Allgemeinwohl am besten nützende Weiterverwendung der Vermögenswerte unter möglichster Wahrung der bisherigen Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen.
§ 11 — ABSCHNITT IV ↗ RIS
ABSCHNITT IV Schlußbestimmungen § 11. Inkrafttreten (1) Die Abschnitte I und II dieses Bundesgesetzes treten den Ländern gegenüber für die Ausführungsgesetzgebung am 1. März 1969 in Kraft. Im selben Zeitpunkt tritt auch § 8 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten in jedem Land gleichzeitig mit dessen Ausführungsgesetz in Kraft. (2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Abschnitt II dieses Bundesgesetzes sind bis 28. Feber 1970 zu erlassen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz