Deregulierung, aber richtig

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Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung

· V · BGBl. Nr. 280/1969 · in Kraft seit 1969-08-06

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 1969 überträgt Aufgaben der Bundeswasserbauverwaltung auf die Landeshauptmänner, was verfassungsrechtlich durch Art. 104 Abs. 2 B-VG gedeckt ist. Der Regelungskern bleibt sachlich sinnvoll, aber der Text selbst hält fest, dass die Paragraphenzitate seit der WBFG-Wiederverlautbarung 1985 'überholt' sind. Die Verordnung verweist auf nicht mehr existierende Paragraphennummern des Wasserbautenförderungsgesetzes. Sie muss aktualisiert werden, um auf die richtigen Bestimmungen des WBFG 1985 zu verweisen.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird StF: BGBl. Nr. 280/1969 e-rk3 Auftragsverwaltung, Wasserbau, Landwirtschaft, 20.10.2021 10000456 NOR11000458 N1196910102G

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen. Seit der Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes, nunmehr WBFG 1985, BGBl. Nr. 148/1985, sind die Paragraphenzitierungen überholt. Geht man davon aus, daß die Übertragung der Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Änderungen der zitierten Paragraphen des Wasserbautenförderungsgesetzes einschließt, ergibt sich folgende Gegenüberstellung: statt § 4 sind §§ 5 und 6, statt § 6 ist § 8, statt § 8 ist § 10, statt § 9 ist § 11, statt § 11 sind §§ 5, 6, 26 Abs. 5 und 6, statt § 12 ist § 26 Abs. 7, statt § 13 ist § 28 und statt § 14 ist § 29 WB

KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz