Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 103/1968 · in Kraft seit 1968-02-26
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Weltraumvertrag von 1967 ist eines der grundlegenden multilateralen Vertragswerke des Völkerrechts und verbindet fast alle Staaten. Er verbietet Kernwaffen im All, erklärt den Weltraum zum Gemeingut der Menschheit und regelt staatliche Haftung für Raumfahrtaktivitäten. Mit zunehmender kommerzieller Raumfahrt gewinnt er weiter an Bedeutung. Der Vertrag begrenzt keine bürgerlichen Freiheiten, sondern schafft einen internationalen Ordnungsrahmen für ein öffentliches Gut.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
ARTIKEL I Die Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ist zum Wohle und im Interesse aller Länder ohne Rücksicht auf den Grad ihrer wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklung durchzuführen und ist Sache der ganzen Menschheit. Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, steht allen Staaten ohne irgendwelche Diskriminierung auf der Grundlage der Gleichheit und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zur Erforschung und Nutzung offen. Alle Teile von Himmelskörpern sind frei zugänglich. Im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, herrscht Freiheit der wissenschaftlichen Forschung. Die Staaten werden die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung ermöglichen und unterstützen.
Art. 2 ↗ RIS
ARTIKEL II Der Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unterliegt nicht nationaler Aneignung auf Grund von Souveränitätsansprüchen, durch Benützung oder Besetzung oder irgendeinen anderen Titel.
Art. 4 ↗ RIS
ARTIKEL IV Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Objekte, die Kernwaffen oder sonstige Massenvernichtungswaffen tragen, nicht in eine Umlaufbahn um die Erde zu bringen, derartige Waffen nicht auf Himmelskörpern zu installieren und solche Waffen nicht auf irgendeine andere Weise im Weltraum zu stationieren. Der Mond und alle anderen Himmelskörper sind von allen Vertragsstaaten ausschließlich zu friedlichen Zwecken zu nutzen. Die Errichtung von militärischen Stützpunkten, Anlagen und Befestigungen, die Erprobung jeder Art von Waffen sowie die Abhaltung militärischer Manöver auf Himmelskörpern ist verboten. Die Verwendung von militärischem Personal für wissenschaftliche Forschung oder für irgendwelche andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Die Verwendung jeglicher Ausrüstung oder Hilfsmittel, die für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendig sind, ist ebenfalls gestattet.
Art. 6 ↗ RIS
ARTIKEL VI Die Vertragsstaaten sind für nationale Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, international verantwortlich, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten von Regierungsbehörden oder nichtstaatlichen Stellen gesetzt werden. Außerdem tragen die Vertragsstaaten die Verantwortung dafür, daß nationale Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages durchgeführt werden. Die Tätigkeiten nichtstaatlicher Stellen im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, bedürfen der Erlaubnis und fortgesetzten Überwachung durch den betreffenden Staat. Wenn Tätigkeiten im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, von einer internationalen Organisation durchgeführt werden, tragen sowohl die internationale Organisation als auch die Vertragsstaaten, die Mitglieder der betreffenden Organisation sind, die Verantwortung für die Befolgung dieses Vertrages.
Art. 7 ↗ RIS
ARTIKEL VII Jeder Vertragsstaat, welcher den Abschuß eines Objektes in den Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, durchführt oder veranlaßt, und jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Einrichtungen ein derartiges Objekt abgeschossen wird, haftet international für den Schaden, welcher einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch ein derartiges Objekt oder dessen Bestandteile auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, verursacht wird.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 18 §§ im Datensatz