Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien
· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 378/1968 · in Kraft seit 1968-09-26
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Konsularvertrag mit Jugoslawien (Haupteintrag, BGBl. Nr. 378/1968) gilt weiterhin für Slowenien, Bosnien-Herzegowina und Nordmazedonien als Rechtsnachfolger Jugoslawiens. Er regelt konsularischen Schutz österreichischer Staatsbürger, Immunitäten, Erbschaftsangelegenheiten und Seeschifffahrt. Für die Nicht-EU-Nachfolgestaaten (Bosnien, Nordmazedonien) ist dieser Vertrag nach wie vor das zentrale bilaterale Instrument, das über das Wiener Übereinkommen hinausgeht. Ein legitimer diplomatischer Zweck ist klar gegeben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien Republik Montenegro, BGBl. III Nr. 124/2007 KONSULARVERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien StF: BGBl. Nr. 378/1968 (NR: GP XI RV 621 AB 921 S. 108. BR: S. 267.) Deutsch, Serbokroatisch Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzle
Art. 16 — Allgemeine Aufgaben der Konsuln ↗ RIS
Allgemeine Aufgaben der Konsuln Artikel 16 Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es: 1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten zu schützen; 2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu sorgen; 3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten beizutragen. 20.04.2021 10000454 NOR12006912 N1196818916S
Art. 17 — Artikel 17 ↗ RIS
Artikel 17 Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und Interessen der natürlichen und juristischen Personen, die Angehörige des Sendestaates sind, berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen Gewohnheiten alle Maßnahmen zu treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sendestaates zu begehren, und in solchen Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser Personen mündlich oder schriftlich intervenieren. Die Gerichte und Behörden werden in angemessener Frist schriftlich antworten, wenn sich die Konsuln schriftlich an sie gewendet haben. 20.04.2021 10000454 NOR12006913 N1196818917S
Art. 22 — Artikel 22 ↗ RIS
Artikel 22 (1) Bezüglich der Nachlässe von Angehörigen des Sendestaates stehen dessen Konsuln folgende Rechte zu, die von ihnen selbst, ihren Beauftragten oder Bevollmächtigten ausgeübt werden können: (2) Die Gerichte des Empfangsstaates sind verpflichtet, bei Todesfällen von Angehörigen des Sendestaates dem Konsul eine beglaubigte Abschrift der Todfallsaufnahmen zu übersenden und ihn von den im Absatz 1 bezeichneten, in Aussicht genommenen Verfügungen rechtzeitig zu verständigen, wenn sich das Konsularamt an dem Orte befindet, wo der bewegliche Nachlaß liegt; andernfalls ist der Konsul unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen. Diese Maßnahmen können unter Wahrung der Rechte dritter Personen auf Antrag des Konsuls geändert oder aufgehoben werden. Kurator 20.04.2021 10000454 NOR12006918 N1196818922S
Art. 39 — Artikel 39 ↗ RIS
Artikel 39 (1) Dieser Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von zehn Jahren unkündbar. (2) Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird er als für eine unbestimmte Zeit verlängert angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündbar sein. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. 20.04.2021 10000454 NOR12006935 N1196818939S
KI-Analyse · 2026-07-15 · 42 §§ im Datensatz