Abkommen über internationale Ausstellungen (P2)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 131/1968 · in Kraft seit 1967-11-10
19/19 Konferenzen, Ausstellungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll zum Abkommen über internationale Ausstellungen von 1928 verlängert den Mindestabstand zwischen allgemeinen Weltausstellungen und ist formell in Kraft. Österreich ist weiterhin Mitglied des Bureau International des Expositions, das diesen Vertragsrahmen verwaltet. Das Protokoll schränkt keine Bürgerfreiheiten ein und verfolgt einen legitimen Koordinationszweck auf Staatsebene. Mangels erkennbarer Obsoleszenz oder unverhältnismäßiger Beschränkungen ist es beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 24. Jänner 1968 Das vorliegende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 3 am 10. November 1967 in Kraft getreten; die österreichische Beitrittsurkunde ist am 20. Feber 1968 hinterlegt worden. Bis zum 22. Feber 1968 sind folgende weitere Staaten Vertragsparteien dieses Protokolls geworden: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Japan, Kanada, Marokko, Monaco, Nigeria, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn und Weißrußland. Die Mitgliedsregierungen des vorliegenden Protkolls, IN DER ERWÄGUNG, daß der Mindestzeitraum zwischen zwei allgemeinen Ausstellungen, wie er im Abkommen vom 22. November 1928 über Internationale Ausstellungen in der Fassung des Protokolls vom 10. Mai
Art. 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Das vorliegende Protokoll tritt in Kraft, sobald 20 Regierungen gemäß den Bedingungen des Artikels 2 Mitglieder geworden sind.
Art. 5 ↗ RIS
ARTIKEL 5 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls bewirkt jeder neue Beitritt zum Abkommen zwangsläufig den Beitritt zum vorliegenden Protokoll.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz