Kompetenzfeststellung durch den VfGH
· K · BGBl. Nr. 423/1968 · in Kraft seit 1968-12-13
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Eintrag bezeichnet sich im Text selbst als 'Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983': Die VfGH-Kompetenzfeststellung zum Kurortewesen von 1968 wurde durch eine spätere Verfassungsänderung gegenstandslos. Es besteht kein aktiver Regelungsgehalt mehr. Dieser Eintrag ist ein Paradebeispiel für einen längst veralteten Rechtsakt, der ohne jede Folge gestrichen werden kann.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Überholt durch B-VG-Novelle, BGBl. Nr. 175/1983: Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG besteht eine Bundeskompetenz nur mehr hinsichtlich der Grundsätze über die „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellenden Anforderungen“. vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („sanitäre Aufsicht“) und Art. 15 Abs. 1 B-VG Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 2. Dezember 1968 betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kurortewesens StF: BGBl. Nr. 423/1968 Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 17. Oktober 1968, K II-3/67, dem Bundeskanzleramt zugestellt am 29. November 1968, zusammengefaßt hat: vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG e-rk3 BGBl. Nr. 85/1953 15.09.2022 10000451 NOR11000453 N11968131150
Art. 1 ↗ RIS
„Die Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung und Aberkennung der Eigenschaft eines Gebietes als Kurort ist eine Angelegenheit des 'Kurortewesens' gemäß Art. 12 Abs. 12 Z 2 B.-VG.“ Art. 12 Abs. 12 Z 2 B-VG 15.09.2022 10000451 NOR12006888 N11968131140
KI-Analyse · 2026-07-15 · 2 §§ im Datensatz